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Satzung des Vereins „ Seeblick“ e.V.

§ 1 Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen „ Seeblick“.
2 Er hat seinen Sitz in Schwerin.
3 Die Eintragung erfolgt beim Kreisgericht unter der Nummer VR 407.
4 Er gehört dem Landesanglerverband Mecklb. - Vorpommern e.V. und demKreisanglerverband Schwerin Stadt e.V. an.
5 Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1 Der Verein „ Seeblick“ ist eine einheitliche, unabhängige, demokratische Vereinigung der Angler. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Interesse der Mitglieder. Seine Arbeit ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
2 Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
3 Die Arbeit ist vorwiegend darauf gerichtet
a- Die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung entsprechen zu erhalten und damit den Wüschen der Bedürfnisse vieler Bürger nach sinnvoller Freizeitgestaltung und Erholung zu entsprechen.
b- Zum Natur- und Umweltschutz hauptsächlich durch die Pflege der Gewässer und die Erhaltung der Fauna und Flora
Es wird weiterhin gearbeitet
a- auf die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen mit den entsprechenden örtlichen
Vertretungen, Behörden und Verbänden.
b- Für die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für die Tiere und Pflanzen
c- Zur Ausbreitung des weidgerechten Fischens mit der Angel
d- Zur Förderung des Turnierangelns (Castingsport)
e- Die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
f- Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des Dachverbandes, über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowie sonstige Umweltschäden.
g- Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern durch Einhaltung der Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen
h- Die ideelle und materielle Förderung seiner Jugendgruppen
4 Der Verein setzt sich für die Reinhaltung der Gewässer sowie für die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit ein, durch Meldung von Wasser- und Uferverunreinigungen Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden
5 Durchführung und Teilnahme an Sportveranstaltungen
6 Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Betätigung und Gesunderhaltung der Mitglieder.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1 der Verein hat ordentliche Mitglieder fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder
2 Mitglied des Vereins kann jeder Bürger der BRD werden, der die Satzung des Vereins anerkennt.
3 Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf die Satzung und Aushändigung des Verbandsausweises wirksam.
4 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde oder Förderer Beziehungen zum Angeln haben.
5 Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelns oder des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1 durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2 durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat
b wenn es das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat
c wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
d wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
e wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
f wenn es trotz Mahnungen und ohne Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehöhr gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 6 Beiträge
1 Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2 Der Beitrag ist Bringepflicht
3 Die Abführung der Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen des LAV und KAV.
4 Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen wird zwischen diesen und dem Vorstandsvorsitzenden geregelt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu nutzen. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer weidgerecht zu befischen und alle vereineigenen Anlagen(Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Angeln nur
a- im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b- den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
d- die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen,
e- die Sportfischerprüfung abzulegen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Kassenwart zu entrichten.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldlichen Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 8 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis,
b- Zahlung von Geldbußen bis zu 300,-€
c- Verweis mit oder ohne Auflage,
d- Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen Entscheidungen nach a und b ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart / Schriftführer und einem Sport- und Medienwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den ersten Vorsitzenden
in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter
einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.
2. die Mitgliederversammlung
1) Jeweils in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres wird die Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichtes
- des Kassenberichtes
- der Berichte der Kassenführer.
Auf der Jahresmitgliederversammlung erfolgt die
- Entlastung des Vorstandes
- Durchführung der Wahlen
- Festsetzung des Haushaltsplanes
- jährliche Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie
- die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
2) Außer der Jahresmitgliederversammlung wird jährlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Mitgliederversammlungen werden 4 Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich den Mitgliedern bekannt gegeben.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
4) Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Satzung maßgebend.
6) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
7) Über Mitgliederversammlungen und dort gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und einem  Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
§ 10 Kassenführung und -prüfung
1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen.Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Vom Kassenwart sind nur Zahlungen zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Belege verantwortlich.
2) Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenzwischenbericht vor.
3) Die Kasse ist durch gewählte Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr zu Prüfen.
4) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung, ihre Bestände und Belege sowie die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der Versammlung bekannt zu geben.
5) Die Kasse ist jährlich abzuschließen.
§ 11 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden notwendig.
Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
§12 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26.02.2010 beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.
Der Verein „ Seeblick “ wurde am 5. Dezember 1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Schwerin unter der laufenden Nummer VR 407 eingetragen.


erstellt aus Vorlage der schriftlichen Form
 

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